Gebäudeenergiegesetz (GEG) - wichtige Änderungen

Darf ich meine Ölheizung weiterhin nutzen?

Ja, Sie können Ihre Ölheizung weiter nutzen, auch über das Jahr 2025 hinaus.

 

Kann ich künftig einen neuen Ölheizkessel einbauen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bis 31. Dezember 2025 können Sie Ihren alten Ölheizungskessel gegen ein neues effizientes Ölbrennwertgerät austauschen. Danach können Sie eine Ölheizung nur noch als Hybridlösung unter Einbindung erneuerbarer Energien einbauen. Als Hybridlösung kann z. B. ein Brennwertgerät + Solarthermie + Pufferspeicher installiert werden. Es gibt Ausnahmen: Wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz hergestellt werden kann und eine Hybridlösung technisch nicht möglich ist oder zu unbilliger Härte führt, dürfen Sie eine alte Ölheizung durch einen neuen Ölbrennwertkessel ersetzen (ohne erneuerbare Energien zu nutzen).

 

Sie haben bereits eine Hybridlösung installiert?

Auch in diesem Fall kann ein bestehender Ölheizungskessel durch einen neuen Kessel ersetzt werden.

 

Welche Alternativen habe ich?

Sie können zu Erdgas, Fern- bzw. Nahwärme (falls Anschluss möglich), Strom oder Biomasse (Pellet, Hackschnitzel oder Scheitholz) bzw. Wärmepumpentechnik wechseln und ggf. weitere erneuerbare Energien einbinden. Lassen Sie über die verschiedenen Möglichkeiten und entsprechenden Fördermittel beraten.

 

Ist der Einbau einer Ölheizung auch im Neubau noch möglich?

Ja, unter bestimmten Auflagen. Im Neubau dürfen nach dem 01. Januar 2026 Ölheizungen nur noch als Hybridsystem unter Einbindung erneuerbarer Energien eingebaut werden.

Bundesförderung energieeffiziente Gebäude

Das Wichtigste vorab: Heizungsanlage, welche nach GEG erneuert werden müssen, können ab 2021 wieder gefördert werden.

Zum 01.01.2021 tritt die Bundesföderung energieeffiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Die BEG wird zukünftig die EBS-Förderprogramme der KfW, z.B. dieProgramme 151/152 „Energieeffizient Sanieren – Kredit“, 153 „Energieeffizient
Bauen“, 430 „Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss“, 431 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung“ sowie das Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ des BAFA zusammenführen.
Zusätzlich werden auch Förderprogramme für den Bereich der Nichtwohngebäude (NWG) angepasst und in die BEG aufgenommen. Die Grundstruktur der BEG wird durch drei Säulen gebildet: Die BEG Wohngebäude (WG), die BEG Nichtwohngebäude (NWG) sowie die BEG Einzelmaßnahmen (EM). Für jede der drei Grundsäulen sind Förderungen in
Form von Investitionszuschüssen oder zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen verfügbar. Der Bereich der BEG Einzelmaßnahmen richtet sich an die Sanierung von bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Die beiden Säulen BEG Wohngebäude und BEGNichtwohngebäude umfassen die systemischen Maßnahmen, d.h. die
komplexere Sanierung zum Effizienzhaus oder den Neubau auf Effizienzhausniveau. Als „Fundament“ unter allen Säulen befindet sich energetische Fachplanung und Baubegleitung, die in die BEG integriert wurde, sodass zukünftig die Baubegleitung durch den Energieeffizienz- Experten in einem Antrag mit den energetischen Sanierungsmaßnahmen beantragt werden kann. Es werden keine getrennten Anträge mehr nötig sein.
Neben der Struktur der Förderlandschaft wurden zudem auch einige Anpassungen in den Förderrichtlinien/-modalitäten vorgenommen, die im weiteren Verlauf des Artikels dargestellt werden.

Einen Überblick über Förderungen sehen Sie auf unserer Seite www.energie-meindl.de unter aktuelle Förderungen